Nun, für Elektroroller gibt es KEINE spezifischen Führerscheinklassen. Auch wenn Elektroroller leise und abgasfrei sind, so sind sie doch genauso sicher oder unsicher wie andere Roller – und natürlich gelten für sie auch dieselben Verkehrsregeln.

NIU M-, N- und U-Serie mit max. 45 km/h

Die meisten Elektroroller sind in der Klasse L1e zugelassen. Das bedeutet: Maximal 45 km/h Höchstgeschwindigkeit und bei Elektroantrieb max. 4 kW Nenndauerleistung (bei Benzinrollern übrigens max. 50 cm³ Hubraum).

Um ein Fahrzeug dieser Klasse zu fahren benötigt man zumindest einen Führerschein der EU-Führerscheinklasse AM. Diesen kann man im Österreich und einigen deutschen Bundesländern mit 15 Jahren erwerben, in einigen deutschen Bundesländern erst mit 16 Jahren.

Auch jeder andere richtige Führerschein (z.B. auch der „PKW-Führerschein“, also die EU-Führerscheinklasse B) berechtigt zum Fahren eines Fahrzeugs der Klasse L1e.

NIU N-GT

Der NIU N-GT (ab 2019) wird eine Höchstgeschwindigkeit von über 45 km/h haben, damit fällt er in die Klasse L3e-A1. Fahrzeuge dieser Klasse dürfen eine Nenndauerleistung von max. 15 kW haben, Benzinfahrzeuge dieser Klasse außerdem maximal 125 cm³ Hubraum.

Für diese Fahrzeugklasse ist zumindest ein Motorradführerschein der Klasse A1, den man in Deutschland und Österreich ab 16 Jahren erwerben kann, notwendig. Natürlich kann darf auch mit einem „höheren“ Motorradführerschein wie A2 (ab 18 Jahren, max. 35 kW Leistung) oder A (ab 20 Jahren, keine Leistungsbeschränkung) ein Fahrzeug der Klasse L3e-A1 fahren.

In Österreich gibt es darüber hinaus den Führerschein der Klasse B mit Zusatz „B111“: Nach 5 Jahren ununterbrochenen Besitzes eines Klasse B-Führerscheins kann man nach 6 Schulungsstunden bei einer Fahrschule oder einem zugelassenen Ausbildungsort (z.B. Fahrtechnikzentren von ÖAMTC und ARBÖ) diesen Zusatzcode erwerben und darf dann – allerdings nur in Österreich, Italien, Lettland und Spanien – Fahrzeuge mit max. 125 cm³ Hubraum und/oder 15 kW Leitung fahren. Wenn man älter als 25 Jahre alt ist, außerdem in Portugal. Auch Tschechien kennt den Code 111 an, erlaubt allerdings nur das Fahren von Zweirädern mit Automatikgetriebe. Weitere Informationen unter http://www.b-kann-mehr.at/

NIU M-/N- und U-Serie mit 25 km/h

In Deutschland werden viele Zweiräder auch als 25 km/h-Varianten angeboten. Von der Geschwindigkeitsbeschränkung abgesehen entsprechen diese Fahrzeuge der Klasse L1e. Diese Fahrzeuge darf man – allerdings ausschließlich in Deutschland – auch mit einer Mofa-Prüfbescheinigung fahren. Diese kann mit 15 Jahren erworben werden. Wer vor 1. April 1965 geboren wurde, braucht keine Mofa-Prüfbescheinigung. Natürlich dürfen auch Inhaberinnen und Inhaber jedes anderen Führerscheins in Deutschland Zweiräder mit max. 25 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren.

Elektroroller als „Fahrräder“?

In Österreich gelten Motorroller mit weniger als 25 km/h Höchstgeschwindigkeit und weniger als 600 W Nenndauerleistung als Fahrräder und dürfen entsprechend bereits mit 12 Jahren (bzw. mit Fahrradausweis oder in Begleitung eines Erwachsenen auch darunter) ohne Führerschein gefahren werden.

Da die Nenndauerleistung aller derzeit von NIU angebotenen Fahrzeuge über 600 W liegt, gelten diese NICHT als Fahrräder.


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